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Unterschätztes Risikopotenzial: Pflichten und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche-Prävention

by Redaktion
Unterschätztes Risikopotenzial: Pflichten und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche-Prävention - copyright: pixabay.com
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Unterschätztes Risikopotenzial: Pflichten und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche-Prävention
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Nicht zuletzt aufgrund der „Panama Papers“ wird dem Thema Geldwäsche auch in deutschen Medien verstärkt Beachtung geschenkt. Nach einer aktuellen Studie bewegt sich das gesamte Geldwäschevolumen in Deutschland in einer Größenordnung von über 100 Milliarden Euro jährlich. Die Ursache liegt darin, dass Geldwäschevorgänge in der Regel gut getarnt und schwer von alltäglichen Geschäften zu unterscheiden sind. Vor diesem Hintergrund soll in Deutschland das Geldwäschegesetz (GwG) verhindern, dass Personen und Unternehmen für Geldwäsche missbraucht werden.

Entgegen einem weitverbreiteten Irrtum beinhaltet das Geldwäschegesetz nicht nur Pflichten für Akteure aus dem Finanzsektor.  Diese gelten u. a. auch für alle Personen und Unternehmen, die gewerblich mit Gütern handeln, d. h. für Hersteller sowie Groß- und Einzelhändler. Innerhalb dieser Gruppe der sog. Güterhändler wiederum sind nicht nur Angehörige solcher Branchen zur Geldwäscheprävention verpflichtet, die mit Barzahlungen befasst sind. Die häufige Nichteinhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten, hauptsächlich durch kleine und mittelständische Unternehmen, ist vor allem aufgrund der drohenden erheblichen, gegebenenfalls sogar strafrechtlichen Sanktionen höchst problematisch.

Was ist Geldwäsche?

Geldwäscher verfolgen das Ziel, die wahre Herkunft ihrer illegal erzielten Einnahmen zu verschleiern. Der „Waschvorgang des Geldes2 erfolgt durch Einschleusung der illegalen Einnahmen in den legalen Wirtschaftskreislauf. Zur Verhinderung solcher Geldwäschevorgänge müssen Güterhändler betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen ergreifen und in bestimmten, im Geldwäschegesetz genannten Fällen Informationen über ihre Kunden einholen („Know-Your-Customer-Prinzip“).

Interne Sicherungsmaßnahmen

Das Geldwäschegesetz schreibt Güterhändlern vor, angemessene betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die insbesondere eine erhöhte Sensibilisierung der Mitarbeiter gegenüber Geldwäschedelikten erreicht werden soll. Zentraler Ausgangspunkt hierfür ist eine Risikoanalyse, in deren Rahmen die Vertriebs- und Kundenstruktur des Unternehmens analysiert wird. Zu den erforderlichen betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen zählen z.B. die Entwicklung kundenbezogener Sicherungssysteme, die Unterrichtung der Mitarbeiter über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche sowie die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter. Darüber hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen.

Kundenbezogene Sorgfaltspflichten

Güterhändler sind zum einen zur Erfüllung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten verpflichtet, wenn sie eine Barzahlung in Höhe von 15.000 Euro oder mehr entgegennehmen (im Wege eines oder mehrerer Zahlvorgänge, sofern Barzahlungen künstlich aufgesplittet werden und ihre Addition einen Betrag von 15.000 Euro oder mehr ergibt). Zum anderen sind Güterhändler – unabhängig von der Höhe des Betrages und auch bei „unbaren“ Geschäften – zur Anwendung der im Geldwäschegesetz genannten Sorgfaltspflichten verpflichtet, sofern Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten, mit denen das Geschäft getätigt wird, um den Gegenstand einer Geldwäsche-Straftat handelt. Schließlich sind die Sorgfaltspflichten auch bei Zweifeln an der Identität des Kunden oder des sog. wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten von Güterhändlern umfassen:

  1. die Identifizierung des Kunden und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person,
  2. die Einholung von Informationen über Art und Zweck der Geschäftsbeziehung,
  3. die Abklärung, ob der Kunde für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt (sofern dies der Fall ist: Identifizierung desselben), sowie
  4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Durch die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten soll herausgefunden werden, wer beim Kunden in Bezug auf das betreffende Geschäft tatsächlich das Sagen hat. Bei Unternehmen ist wirtschaftlich Berechtigter jede Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Anteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert. Zu beachten ist, dass die vorgenannten Identifizierungspflichten auch dann bestehen, wenn der Kunde dem Güterhändler außerhalb der Geschäftsbeziehung persönlich bekannt ist.

Das Geldwäschegesetz verlangt, alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingeholten Informationen über Kunden, wirtschaftlich Berechtigte und die zugrunde liegenden Geschäfte aufzuzeichnen und diese Unterlagen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Was ist bei einem Geldwäscheverdacht zu tun?

Sofern es Hinweise darauf gibt, dass die Vermögenswerte, mit denen das Geschäft getätigt wird, aus einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches herrühren, ist der Güterhändler zu einer unverzüglichen Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt und die zuständige Strafverfolgungsbehörde verpflichtet. Anhaltspunkte für Verdachtsmomente können z. B. bestehen, wenn der Kunde Nachfragen ausweicht oder sein Kaufangebot zurücknimmt, nachdem ihm mitgeteilt worden ist, dass weitere Informationen über ihn erforderlich sind. Eine Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung besteht auch, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Kunde seiner Pflicht zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten zuwidergehandelt hat.

Sanktionen bei Verstößen

Bestimmte Verstöße gegen die sich aus dem Geldwäschegesetz ergebenden Pflichten können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zu beachten ist ferner, dass nicht nur vorsätzliche, sondern bereits leichtfertige Geldwäsche strafbar ist.

Verschärfung des Pflichten- und Sanktionskatalogs im Jahr 2017

Am 15. Dezember 2016 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie vorgelegt. Dieser Gesetzesentwurf enthält auch für kleinere und mittlere Unternehmen erhebliche Veränderungen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen zur Geldwäscheverhinderung. Er sieht neben einer Herabsetzung der Schwelle für Bartransaktionen von 15.000 Euro auf 10.000 Euro insbesondere vor, dass Geschäfte zukünftig noch stärker auf ihr konkretes Geldwäscherisiko hin untersucht werden müssen. Ferner beinhaltet der Gesetzesentwurf neben einer Anhebung des Bußgeldrahmens auf bis zu 1.000.000 Euro (bzw. des Zweifachen des aus dem Gesetzesverstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils) z. B. auch die Vorgabe, dass Personen und Unternehmen, die gegen das Geldwäschegesetz verstoßen haben, öffentlich bekannt gegeben werden („Naming and Shaming“).

Fazit: Bereits das aktuelle Geldwäschegesetz enthält für Güterhändler einen breiten – sanktionsbewehrten – Pflichtenkatalog, der von zahlreichen Unternehmen nicht befolgt wird bzw. diesen noch gar nicht bekannt ist. Durch die Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht, die spätestens am 26. Juni 2017 erfolgt, erhöhen sich die Risiken für Güterhändler bei Nichtbeachtung der geldwäscherechtlichen Vorschriften weiter. Da flankierend zu den verschärften Vorschriften mit einer erheblich häufigeren Überprüfung von Unternehmen durch die Aufsichtsbehörden gerechnet wird, sollten sich Güterhändler spätestens jetzt mit den Anforderungen des Geldwäschegesetzes vertraut machen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Gastautor: Dr. Marc Peters (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

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