Das Jahr 2016 geht zur Neige – zusammen mit vielen steuerlichen Gesetzmäßigkeiten. Sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen bedeutet dies zahlreiche Änderungen für das nächste Steuerjahr. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick, zusammengefasst von Gastautor Stephan Michels, Geschäftsführer der Niederlassungen Köln und Bergisch Gladbach, DORNBACH GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft.
Das Thema hat Unternehmer, Steuerberater und Rechtsanwälte besonders bewegt in den letzten Monaten. Ein kurzer Rückblick: Das Verfassungsgericht hat Teile der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen von Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt. Bis zum 30. Juni dieses Jahres hätten Änderungen vorgenommen werden müssen. Kurz vor Ende der Frist gab es zwar eine Einigung, aber der Bundesrat hat die Zustimmung zum Reformgesetz verweigert. Der vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene Kompromissvorschlag ist am 14. Oktober 2016 dann vom Bundesrat durchgewinkt worden.
Aber was gilt für die Zeit zwischen dem 30. Juni und 14. Oktober 2016?
Meiner Meinung nach haben wir uns in einem Zustand der Erbschaftsteuerlosigkeit befunden. Wir raten allen Betroffenen eines Todesfalls in diesem Zeitraum Folgendes: Man sollte Einspruch gegen eine Erbschaftsteuerfestsetzung einlegen mit der Begründung, dass das ehemalige Erbschaftsteuerrecht nicht mehr anwendbar und das neue Gesetz noch nicht erlassen war.
Ein neuer Paragraf soll ab 1. Januar 2017 die bestehenden Regelungen zum Verlustabzug bei Körperschaften ergänzen. Im Falle eines Neueintritts oder Wechsels von Anteilseignern soll unter bestimmten Umständen der Verlustwegfall nicht eintreten. Damit zielt der Gesetzgeber darauf ab, Hemmnisse bei der Unternehmensfinanzierung künftig zu beseitigen. Voraussetzung dafür ist die Fortführung des Geschäftsbetriebs. Um von der neuen Verlustregelung zu profitieren, muss der Steuerpflichtige einen Antrag stellen.
Zum Jahreswechsel treten außerdem voraussichtlich einige Entlastungen in Kraft, die sich privat bemerkbar machen: Der Grund- sowie Kinderfreibetrag und das Kindergeld sollen schrittweise 2017 und 2018 angehoben werden. Das einkommensteuerliche Kindergeld soll steigen und der Kinderzuschlag um 10 Euro monatlich erhöht werden. Außerdem würde der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag entsprechend angehoben. Auch die übrigen Tarif-Eckwerte sollen angepasst werden, um die „kalte Progression“ auszugleichen.
Auch bei dem formalen Ablauf im Steuerverfahren gibt es Neuerungen, die der zunehmenden Nutzung von Informationstechnik geschuldet sind. Die Abgabenordnung sieht im kommenden Jahr Regelungen zu vollständig automatisch erlassenen Steuerbescheiden vor. Dafür nötig ist der Einsatz eines geeigneten Risikomanagementsystems. Die vollautomatische Bearbeitung einer Steuererklärung darf aber nur erfolgen, wenn kein Anlass für eine individuelle Prüfung durch einen Amtsträger besteht.
Der Steuerpflichtige kann eine solche Prüfung jedoch „erzwingen“, wenn er Eintragungen in dem sogenannten „qualifizierten Freitextfeld“ vorgenommen hat. Dies ist in der Praxis immer dann sinnvoll, wenn der Steuerpflichtige eine von der Finanzverwaltung abweichende Rechtsauffassung zu einem steuerlichen Sachverhalt vertritt.
Bald bekommt auch das Finanzamt neue Freiheiten zugesagt: Ab dem 1. Januar 2017 können Nachweise von Vollmachten verlangt und Bevollmächtigte unter gewissen Umständen zurückgewiesen werden.
Also Augen auf, um die Chancen zu nutzen.
Gastautor: Stephan Michels,
Geschäftsführer der Niederlassungen Köln und Bergisch Gladbach
DORNBACH GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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