Obwohl Deutschland über ein sehr gutes Rechtssystem verfügt, können Justizirrtümer geschehen. Diese Tatsache wurde bereits im Jahr 2009 in der Johannes B. Kerner Show angesprochen. Seinerzeit wurde davon gesprochen, dass rund 7 % der verurteilten Straftäter, die eine Haftstrafe verbüßen, unschuldig hinter Gittern saßen. Das mag sich nach einem geringen Anteil anhören, doch für die Betroffenen war der Justizirrtum ein schockierendes Ereignis in das Leben mit fatalen Folgen.
Die Gründe hierfür sind recht unterschiedlich und können die folgenden sein:
Und letztlich kann auch eine mangelhafte Verteidigung der Grund für eine falsche Verurteilung sein. Welche Möglichkeiten können genutzt werden, wenn es zu einer fehlerhaften Verurteilung oder zu einem zu hohen Strafmaß kam? Kann ein fehlerhaftes Urteil angefochten werden?
Nachdem es zur Verurteilung einer Strafsache durch ein Amtsgericht oder Landgericht kam, besteht die Möglichkeit, Revision einzulegen. Diesen Schritt kann jeder gehen, der seine Strafe als zu hoch betrachtet oder der unschuldig verurteilt wurde.
Die Voraussetzungen, um ein Revisionsverfahren anzuregen, sind in § 337 der Strafprozessordnung umschrieben. Aus diesem Paragrafen geht hervor, dass unter bestimmten Kriterien sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verurteilte in Revision gehen kann. Da die Revision die letzte Möglichkeit ist, um ein fehlerhaftes Urteil anzufechten, sollte dieser Schritt von einem Fachanwalt überprüft und durchgeführt werden. Nach der Revision kann zwar noch eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil eingereicht werden, doch diese wird in den meisten Fällen nicht zum Erfolg führen.
Revision und Berufung werden von Laien häufig verwechselt, was ein weiterer Grund für eine fachmännische Beratung ist. Schließlich unterscheiden sich beide Verfahren grundlegend voneinander:
Bei einer Berufung kommt es zu einer erneuten Tatsachenverhandlung. Ganz anders verhält es sich bei der Revision. Das Rechtsmittel der Revision geht von der Urteilsfeststellung des vorausgegangenen Verfahrens aus. Wobei das Urteil nicht in Frage gestellt wird, sondern einzig geprüft wird, ob das Verfahren rechtmäßig durchgeführt wurde oder ob es fehlerhaft war. Denn einzig durch ein rechtmäßiges Verfahren kann das Urteil schlüssig und somit unanfechtbar sein. Es geht somit lediglich darum, dass in einem Revisionsverfahren aufgeklärt wird, ob es zu einer Verletzung der Rechtsanwendung kam.
Dieses Rechtsmittel kann sehr hilfreich sein, wenn es gilt, einen Justizirrtum aufzuklären. Bei unschuldig Verurteilten ist es daher sinnvoll, eine Prüfung des Verfahrens einzuleiten. Da dadurch oftmals schwerwiegende Fehler aufgedeckt werden und somit harte Konsequenzen für den Verurteilten vermieden werden können.
Ebenso sinnvoll ist dieses Verfahren bei einer viel zu hohen Strafbemessung. Um eine Revision in die Wege zu leiten, muss eine Frist eingehalten werden. Somit hat der Verurteilte binnen einer Woche selbst die Möglichkeit, in Revision zu gehen oder aber einen Anwalt damit zu beauftragen. Anschließend gilt es, eine Frist von vier Wochen einzuhalten. Diese Frist dient dazu, eine Begründung bei Gericht einzureichen.
Eine erfolgreiche Revision kann mitunter auch davon abhängig sein, den Strafverteidiger zu wechseln. Was bereits darin begründet ist, dass er meist einen objektiveren Blick für eine Urteilsprüfung hat als jener Verteidiger, durch dessen Unterstützung das Urteil entstand. Denn der Erfolg einer Revisionsprüfung hängt von der Revisionsbegründung ab.
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