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Neue Rechtslage für GbR

Seit Beginn des Jahres unterliegt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts neuen gesetzlichen Bestimmungen.

by Redaktion

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“), auch BGB-Gesellschaft genannt, unterliegt seit dem 1. Januar 2024 neuen gesetzlichen Regelungen. Dazu zählt auch das neu geschaffene „Gesellschaftsregister“. In vielen Fällen dürfte die Eintragung bestehender und neu gegründeter Gesellschaften in dieses Gesellschaftsregister empfehlenswert sein.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) wurden die im Bürgerlichen Gesetzbuch („BGB“) geregelten gesetzlichen Grundlagen des Rechts der GbR weitgehend neu gefasst. Zur Verbesserung der Transparenz und Publizität der Gesellschafter einer GbR hat der Gesetzgeber das Gesellschaftsregister eingeführt.

Der Gesetzgeber normiert nunmehr zwei Rechtsformvarianten der GbR: die rechtsfähige GbR und die nicht rechtsfähige GbR. Die rechtsfähige GbR ist seit Jahresbeginn gesetzlich neu geregelt. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die GbR selbst – und nicht nur die Gesellschafter zusammen – Rechte erwerben und Pflichten begründen kann. Die Rechtsfähigkeit einer GbR ist grundsätzlich nicht von ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister abhängig. Es reicht vielmehr aus, dass die GbR nach dem Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Es besteht somit auch im Hinblick auf das Erlangen der Rechtsfähigkeit keine Pflicht zur Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister.

Entscheidet sich die rechtsfähige GbR für eine Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister, muss sie mit der Eintragung im Gesellschaftsregister den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen.

Welchen Unterschied macht die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister?

Von der Eintragung im Gesellschaftsregister hängen wichtige Rechtsfolgen ab. Faktisch dürfte durch die neuen Regelungen für viele GbR die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend werden.

GbR als Gesellschafterin einer „GmbH“ oder als Aktionärin einer „AG“

Seit dem 1. Januar 2024 kann nur noch eine eGbR, also eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR, in die Gesellschafterliste einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bzw. einer UG haftungsbeschränkt (häufig als „Mini-GmbH“ bezeichnet) oder in das Aktienregister einer AG (Aktiengesellschaft) aufgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR ihre Gesellschafterrechte in der GmbH oder AG, deren Gesellschafter/Aktionär sie ist, nicht ausüben kann. Sofern also der Erwerb von Anteilen an einer GmbH, einer UG haftungsbeschränkt oder einer AG durch eine GbR geplant ist, ergibt sich für diese GbR mittelbar ein Zwang, die GbR zuvor zum Gesellschaftsregister anzumelden.

Eine GbR, die vor dem 1. Januar 2024 bereits als Gesellschafter in der Gesellschafterliste einer GmbH oder einer UG haftungsbeschränkt oder in das Aktienregister einer AG aufgenommen wurde, ist nicht verpflichtet, sich im Gesellschaftsregister anzumelden, um in der Gesellschafterliste bzw. im Aktienregister verbleiben zu dürfen.

GbR als Eigentümerin von Immobilien

Im Sinne einer Verbesserung der Transparenz und Publizität von an grundbuchpflichtigen Vorgängen beteiligten GbR kann seit dem 1. Januar 2024 nur noch eine im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR als Rechteinhaberin in das Grundbuch aufgenommen werden. Nach der Neuregelung wird nicht mehr die GbR unter Nennung ihrer einzelnen Gesellschafter, sondern die eGbR durch Angabe von Namen, Sitz, Registergericht und Registerblatt des Gesellschaftsregisters als Rechteinhaberin im Grundbuch eingetragen.

Für eine vor dem 1. Januar 2024 in das Grundbuch eingetragene GbR wurde eine Übergangsregelung eingeführt, nach der Änderungen an dem im Grundbuch eingetragenen Recht erst dann eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister (vor)eingetragen und ihre (bisherige) Eintragung als Rechteinhaberin im Grundbuch auf sie als eGbR umgeschrieben worden ist.

Namensschutz

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Gesellschaftsregister hat die GbR einen Namenszusatz zu führen, der auf den Umstand der Eintragung im Gesellschaftsregister hinweist („eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“). Bei der Auswahl des Namens der Gesellschaft sind durch die Neuregelung des MoPeG die firmenrechtlichen Vorschriften gemäß Handelsgesetzbuch („HGB“) zu beachten. Damit sind große Teile des Firmenrechts des HGB, das auch im Geschäftsverkehr Bedeutung hat, auch auf die eGbR anzuwenden.

Vertragssitz und Verwaltungssitz

Die neue Gesetzeslage bestimmt grundsätzlich als Sitz der GbR den Ort, an dem ihre Geschäfte geführt werden (Verwaltungssitz). Für die eGbR gilt allerdings, dass, soweit die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einen anderen im Inland gelegenen Ort als Sitz vereinbart haben (Vertragssitz), dieser Ort der Sitz der Gesellschaft ist.

Wie funktioniert die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister?

Die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister setzt eine entsprechende Anmeldung voraus. Im Rahmen der Anmeldung sind zur Gesellschaft die folgenden Angaben zu machen: Name, Sitz, Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU. Zu den Gesellschaftern sind folgende Angaben erforderlich: Sofern es sich bei den GbR-Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, sind Name, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH) oder rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B. OHG) als GbR-Gesellschafter sind Firma/Name, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register sowie Registernummer anzumelden. Zudem muss die Anmeldung Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter sowie die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Änderungen zu den oben genannten Angaben sind ihrerseits anzumelden. Die Anmeldung erfolgt beim Amtsgericht als Registergericht in dem Bezirk, in dem die GbR ihren Sitz hat. Sie muss durch alle Gesellschafter elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (durch einen Notar) erfolgen.

Mit Eintragung im Gesellschaftsregister wird die GbR zur eGbR und damit zu einer eingetragenen Personengesellschaft. Dies hat zur Folge, dass sie nach dem Geldwäschegesetz zur Mitteilung ihrer sogenannten wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet ist. Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile/Stimmrechte kontrolliert oder auf sonstige Weise Kontrolle ausübt.

Welche weiteren gesetzlichen Neuerungen durch das MoPeG gelten für die GbR auch ohne Eintragung im Gesellschaftsregister für Geschäftsführung und Vertretung?

Der Gesetzgeber hat die Regelungen über Geschäftsführung und Vertretung mit der Neuregelung klarer strukturiert und eigenständig geregelt.

Haftung der Gesellschafter

Die Neuregelung sieht eine (akzessorische) gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten vor und kodifiziert damit die bereits seit Langem von der Rechtsprechung vorgenommene Angleichung des Haftungsregimes der GbR an das der offenen Handelsgesellschaft.

Gesellschafterwechsel

Der Tod eines Gesellschafters führt anders als nach alter Rechtslage nicht mehr im Regelfall zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters. Die Möglichkeit zur Fortsetzung der GbR mit dem/den Erben eines verstorbenen Gesellschafters wird ausführlicher geregelt.

Beteiligung an Gewinn und Verlust

Nach der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Gesetzeslage waren alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, wenn keine Anteilsregelung bestimmt war. Durch die neuen Regelungen richten sich die Anteile an Gewinn und Verlust vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind diese nicht vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch die Werte der Beträge nicht vereinbart worden, so hat erst dann jeder Beteiligte einen gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.

Fazit

Das Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 ist für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter mit erheblichen Veränderungen verbunden. Häufig werden Immobilien von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gehalten, hinter denen z. B. Familienmitglieder oder ein Investorenkreis als Gesellschafter stehen. Auch bei Investitionen in Unternehmen, insbesondere in Start-ups, kommt es häufiger zu Bündelung des investierten Vermögens über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Besonders in diesen Fällen führt faktisch kein Weg an der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister vorbei. Für eine GbR hingegen, die lediglich dazu dienen soll, die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander zu organisieren oder nicht wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen, gibt es kaum Gründe, das formalisierte Anmeldeverfahren durchzuführen und die (ggf. sogar ungewünschte) Publizitätswirkung des Gesellschaftsregisters auszulösen.

In diesem Kontext ist auch zu beachten, dass mit einer Eintragung in das Gesellschaftsregister zudem die Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz verbunden sind, wodurch sich der Verwaltungsaufwand nicht unerheblich erhöht. Ungeachtet der Frage, ob eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt oder nicht, sollten sich GbR bzw. ihre Gesellschafter, soweit noch nicht geschehen, mit den durch das MoPeG eingeführten neuen Regelungen vertraut machen und den hieraus resultierenden Handlungsbedarf identifizieren sowie ggf. die Regelungen des Gesellschaftsvertrages an die neue Rechtslage anpassen.

Gastautoren: Dr. Gregor Wecker, Rechtsanwalt, Dr. Marc Peters, Rechtsanwalt
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

Dieser Artikel erschien in der Ausgabe DIE WIRTSCHAFT 01 / 2024

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