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Nach dem Jahreswechsel erhöhte Abschreibung möglich

Nach dem Jahreswechsel erhöhte Abschreibung möglich
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Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können bereits im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Betriebsausgabe zur Abschreibung geltend gemacht werden. Bisher galt die GWG-Grenze von 410 Euro. Dieser Schwellenwert wird für Wirtschaftsgüter, die nach dem 1. Januar 2018 angeschafft werden, auf 800 Euro erhöht. Der Bundestag hat dies zum Zweck der Entlastung des Mittelstands und der Handwerksbetriebe am 24. Juli 2017 beschlossen.

Um die GWG-Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss das Wirtschaftsgut abnutzbar, beweglich und selbstständig nutzungsfähig sein. Ist das Wirtschaftsgut nur im Zusammenhang mit anderen Geräten nutzbar, scheidet die Anwendung der GWG-Regelung aus. So können beispielsweise die Anschaffungskosten für einen Monitor, der nur mit einem PC genutzt werden kann, nicht über die GWG-Regelung abgeschrieben werden.

Als weitere Voraussetzung ist die Höhe der Anschaffungskosten zu prüfen. Hierbei muss beachtet werden, dass auch Porto- und Verpackungskosten zu den Anschaffungskosten gehören. Die Anschaffungskosten sind jedoch stets um einen eventuell enthaltenen Umsatzsteuerbetrag zu kürzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Neue Schwellenwerte bei der Bildung eines Sammelpostens

Alternativ zu der GWG-Regelung gibt es die Möglichkeit, einen Sammelposten zu bilden. Diese Möglichkeit kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, deren Anschaffungskosten zwischen 150 Euro (ab dem 1. Januar 2018 250 Euro) und 1.000 Euro liegen.

Für die Abschreibung im Rahmen eines Sammelpostens werden die in einem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten eingestellt. Dieser wird dann im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren in Höhe von jeweils 20 Prozent aufgelöst. Eine zeitanteilige Auflösung kommt somit auch im Jahr der Bildung nicht in Betracht. Sollten einzelne Wirtschaftsgüter innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, bleibt auch dies ohne Bedeutung für die Auflösung des Sammelpostens.

Jährliches Wahlrecht

Sowohl bei der GWG-Regelung als auch bei der Bildung des Sammelpostens handelt es sich um ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht kann für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 410 Euro (ab dem 1. Januar 2018 zwischen 250 Euro und 800 Euro) liegt, nur einheitlich ausgeübt werden. Dies bedeutet, dass für die in einem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 410 Euro (ab dem 1. Januar 2018 zwischen 250 Euro und 800 Euro) entweder die GWG-Regelung oder die Bildung des Sammelpostens in Anspruch genommen werden kann. Im Folgejahr kann das Wahlrecht für die dann angeschafften Wirtschaftsgüter neu ausgeübt werden.

Dokumentationspflichten

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 150 Euro (ab dem 1. Januar 2018 250 Euro) betragen, müssen in ein gesondert zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Bei Anschaffungskosten unter 150 bzw. 250 Euro entfällt diese Verpflichtung. Diese Wirtschaftsgüter können ohne weitere Aufzeichnungen im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.

Investitionsabzugsbeträge nutzen

Anschaffungskosten können aufgrund eines in den Vorjahren gebildeten Investitionsabzugsbetrages (IAB) um einen Herabsetzungsbetrag gekürzt werden, soweit Betriebsgrößenschwellenwerte nicht überschritten werden. Damit kann die Unterschreitung der Grenzen für die Sofortabschreibung bzw. die Bildung eines Sammelpostens gestaltet werden.

Ein IAB darf gebildet werden für die voraussichtliche Anschaffung von beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern innerhalb von drei Jahren. Der IAB darf höchstens 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen und mindert den Gewinn des Jahres, in dem er gebildet wird.

Optimale Investitionsentscheidungen zum Jahreswechsel für eine Abschreibung

Es gibt somit mehrere Möglichkeiten, um die Anschaffungskosten von kleineren Investitionen optimal steuerlich geltend zu machen. Zum Jahreswechsel 2017/2018 sollten Unternehmen prüfen, ob geplante Investitionen erst nach dem 1. Januar 2018 durchgeführt werden können, um von der Erhöhung der jeweiligen Schwellenwerte zu profitieren. Außerdem kann mit der Bildung von Investitionsabzugsbeträgen zum Jahresende 2017 eine Überschreitung der Schwellenwerte in 2018 und Folgejahren vermieden werden.

[box type=“info“ align=““ class=““ width=““]Gastautorin: STBin Sabine Klein
Dipl.-Kfm. Hans M. Klein + Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft[/box]

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