Arbeit

Arbeiten am heimischen Arbeitsplatz – Home-Office: Das sind Ihre Rechte und Pflichten!

Arbeiten am heimischen Arbeitsplatz – Home-Office: Das sind Ihre Rechte und Pflichten!
copyright: pixabay.com

Das Arbeiten in den eigenen vier Wänden – im Home-Office – wird immer beliebter. Gründe gibt es viele! Der eine kann durch die Verlagerung seines Jobs ins Zuhause Familie und Beruf besser unter einen Hut bringen. Beim anderen ist es der Arbeitgeber, der durch die Heimarbeit seiner Angestellten fixe (Büro-)Kosten sparen will. Und auch Außendienstler erledigen die Kommunikation mit dem Arbeitgeber oft von zu Hause aus. Die Experten von ARAG erklären hier bei „Die Wirtschaft Köln“, welche Regeln fürs Home-Office gelten und was Sie wissen sollten, bevor Sie sich mit Ihrem Chef auf Heimarbeit einigen.

Kein Rechtsanspruch auf Heimarbeit

Anders als bei der Teilzeitarbeit gibt es keinen gesetzlich verankerten Anspruch darauf, den Job ganz oder teilweise vom Home-Office aus zu erledigen. Oftmals finden sich aber entsprechende Regelungen in einem Tarifvertrag. Unter Umständen haben Arbeitgeber und Betriebsrat die Möglichkeit der Heimarbeit auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Sie sollten daher zunächst klären, ob es für Ihren Job einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die Ihnen die Arbeit im Home-Office erlaubt. In manchen Unternehmen ist zum Beispiel klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Home-Office geleistet werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Job-Antritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Home-Office genehmigt wird.

Details vertraglich fixieren

Ist der Arbeitgeber mit der Heimarbeit – rechtlich Telearbeit genannt – einverstanden, müssen nach der seit Beginn 2017 geltenden Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die Einzelheiten im Arbeitsvertrag oder einer zusätzlichen Vereinbarung festgehalten werden.

  • Welche Arbeitszeiten gelten? An wie vielen Tagen pro Woche darf die Arbeit überhaupt von zu Hause aus erledigt werden?
  • Gibt es im Betrieb Kernarbeitszeiten, die auch im Home-Office einzuhalten sind?
  • Muss der Arbeitnehmer zu bestimmten Zeiten für Chefs, Kollegen oder Kunden erreichbar sein?
  • Oder kommt es dem Arbeitgeber im Wesentlichen darauf an, dass bestimmte Arbeiten erledigt werden und der „Heimarbeiter“ ist frei darin, zu welcher Tageszeit er das tut?

Bedenken Sie: Eine genaue vertragliche Fixierung ist auch in Ihrem Interesse, weil bei der Arbeit in den eigenen vier Wänden ansonsten leicht die Grenzen zwischen Job und Privatleben verschwimmen. Die Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen ist nach den neuen Vorschriften übrigens Sache des Arbeitgebers! Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber auch, ob Sie die Geräte auch privat nutzen dürfen.

Pflicht zur Vertraulichkeit

Das Arbeiten in den eigenen vier Wänden – im Home-Office – wird immer beliebter.
copyright: pixabay.com

Stellen Sie außerdem sicher, dass auch bei der Arbeit am heimischen Schreibtisch alle wichtigen Geschäftsunterlagen vor dem Einblick durch Dritte geschützt sind. Denn die Pflicht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besteht nicht nur im Büro, sondern auch, wenn Sie im Home-Office tätig sind. Lassen Sie deshalb keine Kundendaten offen auf dem Schreibtisch liegen – schon gar nicht, wenn Besuch kommt.

Besichtigungsrecht des Arbeitgebers

Nicht nur, um die Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten zu überprüfen, auch um sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen im Home-Office Ihre Gesundheit nicht gefährden, wird sich Ihr Arbeitgeber womöglich im Vertrag ein Zugangsrecht zu Ihrer Wohnung festschreiben lassen und Ihnen zu Beginn Ihrer Tätigkeit von zu Hause aus einen Besuch abstatten. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und ArbStättV gelten nämlich auch für das Home-Office. Verstößt der Arbeitgeber gegen die dort geregelten Pflichten, handelt er ordnungswidrig.

Auch zu Hause unfallversichert

Gut zu wissen: Auch bei der Arbeit im Home-Office unterliegen Sie dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind dabei ebenso versichert wie der Weg vom Home-Office in die Firma. Aber Vorsicht: Der Gang aus dem Arbeitszimmer zur Kaffeemaschine oder zur Toilette ist zu Hause – anders als im Büro – nicht unfallversichert.

Home-Office in der Mietwohnung

Wer sein Home-Office in der Mietwohnung einrichtet, hat normalerweise keinen Grund, den Ärger seines Vermieters zu befürchten. Solange die Tätigkeit nicht dem Charakter der Räume als Wohnung zuwiderläuft, bedarf es weder einer vertraglichen Regelung noch einer Erlaubnis des Vermieters. Denn dann bewegen Sie sich noch im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung. Keine Probleme gibt es deshalb, wenn Sie zu Hause am Computer arbeiten oder Telefonate erledigen. Auch gelegentliche geschäftliche Besprechungen mit Kollegen sind erlaubt. Kritisch wird es nur bei regelmäßigem Kundenverkehr in der Wohnung. Dann könnte der Vermieter Sie wegen vertragswidriger Nutzung der Mietwohnung abmahnen und gegebenenfalls auf Unterlassung klagen.

Quelle: ARAG

Teilen
Published by
Redaktion

Weitere Beiträge

Partnerschaft für Innovation

Startups stehen meist für Kreativität und innovative Lösungen. Sie betrachten Dinge häufig aus einer anderen…

18. November 2024

Deutschlands Firmen suchen Nachfolger

Firmenverkäufe sind zwar nichts Ungewöhnliches, bedürfen jedoch der sehr sorgfältigen Planung und Vorbereitung einer spezialisierten…

13. November 2024

Besondere Ehre für Vera Peters

Was für Schauspieler der Oscar und für Musikschaffende der Grammy, ist für Unternehmer der Stevie…

11. November 2024

Ressourcen optimal nutzen: So schaffen Unternehmen neue Liquidität

Unternehmen sind heute vor dem Hintergrund steigender wirtschaftlicher Unsicherheiten und wachsender Anforderungen hinsichtlich Flexibilität und…

11. November 2024

Bankgarantien im Handelsgeschäft

Oftmals besteht für die Vertragsparteien von großvolumigen oder internationalen Handelsgeschäften ein gesteigertes Interesse an der…

11. November 2024

Unternehmen im Fluss – der Rhein verbindet

Wir leben in bewegten Zeiten – in Zeiten, die im Fluss sind. Und genau darum…

9. November 2024

Mit der Nutzung unseres Online-Angebotes erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserem Impressum und in der Datenschutzerklärung.