Wer als Privatperson einer gemeinnützige Organisation eine Spende zukommen lässt, kann diese einigermaßen unkompliziert von der Einkommenssteuer absetzen. Doch bei juristischen Personen wie beispielsweise einer GmbH oder einer AG gestaltet sich das ein wenig schwieriger. Die gute Nachricht: Es handelt sich auch dabei um alles andere als eine Raketenwissenschaft. Was es dabei im Detail zu beachten gibt, findet sich in diesem Beitrag.
Startups sollten bereits vor der Gründung an die Steuern denken. Denn eine kluge Strategie hilft dabei, die Steuerlast dauerhaft zu senken. Die Möglichkeiten dazu sind vielfältig.
Juristische Personen zahlen statt einer variablen Einkommenssteuer eine Körperschaftssteuer mit einem fixen Tarif von 15 Prozent auf ausgeschüttete und nicht ausgeschüttete Gewinne.
Viele Unternehmer versuchen deshalb, den Gewinn entsprechend zu minimieren. Eine Möglichkeit dafür bieten unter anderem Spenden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich nicht einfach jede Art von Zuwendung von der Steuer absetzen lässt.
Die Grundvoraussetzung ist, dass es sich dabei um eine uneigennützige Spende ohne Gegenleistung handelt. Sponsoring ist davon ausgenommen, da es sich dabei um einen Teil der Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens handelt.
Darüber hinaus muss die Zuwendung freiwillig erfolgen und es darf keine wirtschaftliche Beziehung zu jener Organisation geben, die das Geld bekommt. Eine vom Gericht angeordnete Spende darf nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Ob eine Zuwendung von der Körperschaftssteuer abgesetzt werden darf, ist vor allem vom Empfänger abhängig.
Die Spende kann beispielsweise dann abgesetzt werden, wenn es sich dabei um eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation handelt. Was unter diesem Begriff genau zu verstehen ist, kann in der Abgabenordnung § 52 bis § 54 nachgelesen werden.
Auch Spenden an Stiftungen sind von der Steuer absetzbar. Allerdings ist auch hier entscheidend, dass damit keine Gegenleistung der Stiftung verbunden ist.
Ebenso ist es möglich, politische Parteien zu bedenken. Dabei darf es sich allerdings um keine sogenannte Einfluss-Spende handeln. Das heißt, es darf daraus kein politischer Vorteil für die Organisation entstehen.
Wie viel Geld maximal von der Steuer abgesetzt werden darf, ist im Einkommenssteuer-Gesetz geregelt. Der Maximalwert liegt aktuell bei 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungsweise vier Promille der Summe der gesamten Umsätze sowie der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Lagen die Einkünfte beispielsweise bei 100.000 Euro, so darf der Betrag maximal 20.000 Euro betragen (Berechnung: (100.000/100)*20). Betrugen der Jahresumsatz und die Löhne und Gehälter fünf Millionen Euro, so gilt dafür ebenfalls eine Maximalgrenze von 20.000 Euro (Berechnung: 5.000.000/250).
Im Jahr 2017 wurde die bis dahin geltende Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Das heißt, Unternehmer müssen den Nachweis nur noch dann liefern, wenn ihn das Finanzamt ausdrücklich verlangt. Das kann bis zu einem Jahr rückwirkend geschehen. Deshalb ist es auch für Unternehmer ratsam, immer eine Spendenquittung einzufordern und diese in weiterer Folge mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Andernfalls kann es passieren, dass das Finanzamt dies nicht anerkennt.
Die gute Nachricht: Die meisten Organisationen stellen die Quittungen ohnehin automatisch aus. Damit sie vor dem Finanzamt geltend gemacht werden können, müssen sie die folgenden Angaben enthalten:
Eine Lockerung gibt es in diesem Fall für Zuwendungen aufgrund von Katastrophen wie beispielsweise Hochwasser. Unternehmer können den dafür gezahlten Betrag mittels Vorweises des Kontoauszugs oder Quittung der Einzahlung von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich dabei um ein Sonderkonto handelt, das eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurde.
Um Steuern wie beispielsweise die Körperschaftssteuer zu senken, gibt es neben Geld auch die Möglichkeit, Sachspenden zu leisten. In der entsprechenden Bescheinigung muss in diesem Fall der Gegenstand, der geschätzte Wert sowie das Alter und der Zustand der Ware angeführt sein.
Wichtig: Sollten die Sachen aus dem Betriebsvermögen stammen, wird darauf Umsatzsteuer fällig. Diese wird in dem Fall jedoch nicht vom Buchwert, sondern vom Wiederbeschaffungswert berechnet.
Vergibt eine Organisation beispielsweise nicht mehr benötigte Büromöbel an eine soziale Einrichtung, die buchhalterisch auf einen Euro abgeschrieben sind, aber einen Wiederbeschaffungswert von 1.000 Euro haben, so werden 19 Prozent Umsatzsteuer auf die 1.000 Euro fällig.
Die Umsatzsteuer kann jedoch als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie auf dem Beleg angeführt ist. Auf dem Beleg müssten in diesem Fall der Buchwert von einem Euro und die Umsatzsteuer in der Höhe von 190 Euro stehen.
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