Im Jahr 2023 gibt es für Unternehmen und Selbstständige vielfältige Änderungen. Um einen kleinen Überblick zu schaffen, haben wir die neuen Regelungen in Kurzform zusammengefasst.
Am 1. Januar 2023 wurde der digitale Gewerbesteuerbescheid eingeführt und bringt damit besonders für Betriebe mit mehreren Standorten eine deutliche bürokratische Entlastung.
Statt der realen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug von jährlich 1.260 Euro monatsbezogen möglich. Die Aufwendungen gelten in voller Höhe als Betriebsausgaben, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.
Steuerpflichtige können nun pro Tag im Homeoffice sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Die Pauschale wurde von 600 Euro auf 1.260 Euro jährlich angehoben.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten beträgt seit Anfang des Jahres 1.230 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag wurde auf 1.000 Euro pro Jahr für Alleinstehende und auf 2.000 Euro für Ehe- und Lebenspartner angehoben. Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat sich auf 4.260 Euro erhöht.
Die Einkommensgrenze für Midijobs ist zum 1. Januar 2023 auf 2.000 Euro gestiegen.
Rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 sind die Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis zu 30 kW (Peak) einkommensteuerfrei. Ursprünglich nur auf Wohngebäude bezogen, gilt dies nun auch für PV-Anlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden.
Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen sowie der mögliche Bezug des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer sind bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden.
Künftig müssen Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen über einen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung z. B. bei Elternzeit oder Pflege von Angehörigen entscheiden und eine Ablehnung begründen. Dies gilt ebenfalls für Kleinbetriebe, in denen Mitarbeiter ab sofort mit dem Arbeitgeber eine Pflege- oder Familienpflegezeit vereinbaren können.
Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber keine AU-Bescheinigung in Papierform mehr vorlegen. Das Unternehmen kann diese nun elektronisch bei der Krankenversicherung abfragen.
Seit dem 1. Januar 2023 sind Betreiber von Online-Plattformen dazu verpflichtet, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte von Anbietern auf diesen Plattformen zu melden. Bei ausländischen Anbietern soll es einen automatischen Austausch zwischen den Staaten der EU geben.
Im Laufe des Jahres wird voraussichtlich das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist es, „Whistleblower“ vor Repressalien zu schützen. Hierzu müssen Unternehmen Meldekanäle einrichten und ein Verfahren zum Umgang mit Meldungen installieren.
Unternehmen, z. B. Lieferdienste, Restaurants, Caterer und Take-away-Anbieter, die Lebensmittel in Einwegkunststoffverpackungen anbieten, über eine Verkaufsfläche größer als 80 Quadratmeter verfügen und mehr als fünf Beschäftigte haben, müssen ab dem 1. Januar 2023 ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten.
Ab sofort müssen in Verkehr gebrachte B2B-Geräte das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne tragen.
Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft getreten, welches jedoch zunächst nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten gilt. Es regelt die Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards.
Seit Anfang des Jahres können bestimmte Bescheinigungen bei der Agentur für Arbeit nur noch digital eingereicht werden.
Ausführlichere Informationen zu den einzelnen Punkten gibt es unter anderem auf der Seite der IHK Köln.
(Monika Eiden)
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