Eine Fülle von rechtlichen Änderungen in 2019 kommt auf die deutschen Unternehmen zu. DIE WIRTSCHAFT KÖLN gibt einen Überblick zu den wichtigsten Neuregelungen für das neue Jahr.
Aktuell gilt ein Mindestlohn von 8,84 Euro je Stunde. Zum 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro je Stunde. Ab 2020 wird dieser nochmals um weitere 16 Cent auf 9,35 Euro je Stunde erhöht. Mit diesen Änderungen in 2019 gilt der Mindestlohn bis auf ganz wenige Sonderfälle für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland, egal in welcher Branche dieser tätig ist.
Ab Januar 2019 erhalten Arbeitnehmer, die nur für einen bestimmten Zeitraum in Teilzeit gehen wollen, ein Rückkehrrecht auf eine Stelle in Vollzeit. Davon profitieren können alle, die ab Januar einen Teilzeit-Arbeitsvertrag abschließen. Allerdings muss das betreffende Unternehmen über mehr als 45 Mitarbeiter verfügen. Kleinstunternehmen sind daher ausgeschlossen von dieser Regelung. Eine Sonderregelung gilt zudem für mittelständische Betriebe mit 45 bis 200 Mitarbeitern. Diese müssen lediglich einem von 15 Angestellten die „Brückenteilzeit“ gewähren.
Als sogenannter Midi-Jobber galt bisher, wer für ein Arbeitsentgelt von 450 bis 850 Euro tätig war. Als „Gleitzone“ wurde diese Beschäftigungsart bis dato bezeichnet. Jetzt heißt sie „Übergangsbereich“ und wird auf Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeweitet. Ein Minijob wiederum wird entweder durch die Höhe der Entlohnung – bis 450 Euro je Monat – oder eine zeitliche Begrenzung definiert. Diese Änderungen in 2019 setzt diese Begrenzung ab Januar auf den Stand von 2015 zurück, also auf 50 Arbeitstage oder zwei Monate. Innerhalb dieser Zeitgrenzen bleibt der Job beitragsfrei – auch für die Arbeitgeber.
Dagegen bleibt die derzeitige Regelung zur kurzfristigen Beschäftigung dauerhaft bestehen. Diese besagt, dass eine kurzfristige Tätigkeit vorliegt, wenn Arbeitnehmer nicht mehr als 70 Tage oder 3 Monate pro Kalenderjahr beschäftigt sind. Der Verdienst spielt hierbei keine Rolle.
Die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung werden ab Januar wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Der bisherige Beitragssatz von 14,6 Prozent bleibt jedoch gleich. Außerdem halbieren sich zum gleichen Zeitpunkt die Mindestbeiträge für Kleinselbstständige. Dieser beträgt dann 171 Euro.
Steigende Beiträge gibt es bei der Pflegeversicherung, und zwar um 0,3 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Betrag zur Hälfte. Die Mehreinnahmen sollen in erster Linie dazu beitragen, dem aktuellen Pflegenotstand in Deutschland zu begegnen.
Bei der Arbeitslosenversicherung sollen diese Änderungen in 2019 die Beitragszahler um ca. sechs Milliarden Euro entlasten. Daher wird der Beitragssatz dauerhaft auf 2,6 Prozent gesenkt. Bis 2022 wird der Beitragssatz per Verordnung um weitere 0,1 Prozent gesenkt.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, liegt derzeit bei 4.425 Euro monatlich (53.000 jährlich). Im neuen Jahr steigt diese auf 4.537,50 monatlich (54.450 Euro jährlich).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG RV) und in der Arbeitslosenversicherung beträgt ab Januar in den alten Bundesländern 6.700 Euro monatlich (80. 400 Euro jährlich). In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese dann bei 8.200 Euro (98. 400 Euro). In den neuen Bundesländern wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich 6.150 Euro (jährlich 73.800 Euro) betragen, in der knappschaftlichen Rentenversicherung 7.600 Euro (91.200 Euro).
Mit der Einführung des neuen Paragrafen im Umsatzsteuergesetz § 22e und § 22f UstG haften die Betreiber von Online-Marktplätzen in Deutschland für die Umsatzsteuer der Händler, welche die entsprechende Plattform nutzen. Diese rechtlichen Änderungen in 2019 besagen, dass die Betreiber zukünftig die Daten ihrer Händler erfassen müssen, um diese bei Bedarf dem Finanzamt zur Verfügung stellen zu können. Machen sie das nicht, haften sie, sofern der Händler die Umsatzsteuer nicht begleicht.
Bei Kleinsendungen in die Schweiz wird bisher auf die Erhebung von Einfuhrsteuer verzichtet, sofern der Steuerbetrag unter fünf Franken liegt. Ab Anfang 2019 gilt jedoch eine Umsatzgrenze. Händler, die Kleinsendungen in die Schweiz versenden, werden mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie damit mindestens 100.000 CHF Umsatz im Jahr erzielen. Normale Warenlieferungen, die keine Dienstleistung in Anspruch nehmen und nicht über den Online-Versandhandel laufen, sind jedoch nach wie vor nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Durch das neue Verpackungsgesetz, das zum 1. Januar in Kraft tritt, will die Regierung die Recyclingquote deutlich erhöhen. Das bedeutet für viele Unternehmen mehr Aufwand. Zukünftig müssen sie detaillierter dokumentieren, welche Verpackungen in den Umlauf kommen. Außerdem müssen sie aufzeichnen an welchen Recyclingsystemen sie sich beteiligen. Diese Angaben sind zudem künftig in einem Register öffentlich einsehbar.
Arbeitnehmer, die umweltfreundliche Dienstfahrzeuge bzw. Transportmittel für den Weg zur Arbeit nutzen, können sich über Steuervorteile freuen. Bei privater Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen des Unternehmens müssen zukünftig nur noch 0,5 Prozent statt 1 Prozent versteuert werden. Jobtickets sind zudem künftig komplett steuerfrei. Allerdings werden die steuerfreien auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Die Autobahnmaut für Lkw über 7,5 Tonnen steigt ab Januar. Die Höhe der Gebühren hängt zukünftig stärker vom Gewicht und vom produzierten Lärm des Lkw ab. Elektro- und erdgasgetriebene Fahrzeuge sind von der Maut befreit.
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