Die Energiepreise sind durch den Ukraine-Krieg durch die Decke geschossen und so denken Hausbesitzer und MieterInnen über diverse Maßnahmen zur Einsparung nach. Eine Möglichkeit ist die eigene Gewinnung von Energie über Solaranlagen und sogenannte Ballkonkraftwerke. Für diese Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) gibt es nun für 2023 neue Zuschüsse – die Anschaffung wird dadurch günstiger und Vergütungen für die Einspeisung ins Energienetz werden höher.
Regionale Förderprogramme
Förderprogramme, egal ob für die PV-Anlage auf dem Dach, dem Balkon oder aber für Zusatz-Technologien, sind meist gedeckelt. Das heißt, sie laufen nur so lange, bis das dafür zur Verfügung stehende Kapital erschöpft ist. Die Empfehlung ist, vor dem Kauf schon die Förderprogramme zu kennen und bereits einen Antrag gestellt zu haben. Der Antrag vor dem Kauf ist bei manchen Fördergeldern nämlich auch Bedingung. Köln gehört zu den Städten, die Förderprogramme anbieten. Sogenannte Balkonkraftwerke bzw. Steckersolargeräte können einfach an die Steckdose angeschlossen werden – der Strom kann direkt genutzt werden. Steckersolargeräte bis 600 Watt sind in Köln förderfähig, wenn eine fachgerechte Montage der Einzelmodule und ein fachgerechter Anschluss an die Hausstromanlage bestätigt werden. Es gibt 200 Euro pro Anlage.
Zinsgünstige Kredite
Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bietet über den „Erneuerbare Energien – Standard“ einen zinsgünstigen Kredit für aktuell knapp 2 Prozent Zinsen für den Kauf einer Solaranlage. Dies gilt auch für den Kauf des Stromspeichers als Zubehör. Auch die Kosten für Planung und Umsetzung der Solaranlage können berücksichtigt werden.
Einspeisevergütung
Die Förderung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besteht bereits seit 2002. Betreiber von PV-Anlagen bekommen nach der Installation ihrer PV-Anlage 20 Jahre lang einen festen Vergütungssatz für jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde Strom. Die Einspeisung kann man mit dem Netzbetreiber veranlassen, den man dazu kontaktieren muss. Im Osterpaket von 2022 wurde beschlossen, die Einspeisevergütung steigen zu lassen. Nochmals neue Regelungen ab dem 1. Januar 2023 gelten auch rückwirkend für alle Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden. Größere Solaranlagen, wie diese auf dem Dach eines Einfamilienhauses, bemisst man in der Einheit Kilowatt Peak (kWp), wobei ein Kilowatt 1.000 Watt entspricht. Bei einer Solaranlage, die weniger als 10 kWp einbringt, liegt die aktuelle Höhe der EEG-Einspeisevergütung bei 13 Cent pro kWh im Gegensatz zu 8,2 Cent pro kWh Ende 2022. Bei PV-Anlagen zwischen 10 und 40 kWp sind es 10,9 Cent pro kWh statt wie vorher 7,1 Cent pro kWh. Bei Solaranlagen, die mehr als 40 kWp groß sind, gibt es nun 10,9 Cent pro kWh Einspeisevergütung, statt 5,8 Cent pro kWh. Dies ist eine weitere Erhöhung, nachdem die Einspeisung 2022 mit dem Osterpaket bereits einmal angehoben wurde. Neu ist, dass man den Gewinn der Einspeisung nicht mehr auf Antrag von der Einkommenssteuer befreien muss. Der Liebhabereiantrag bei Anlagen bis 10 kWp entfällt also und wurde sogar ausgeweitet: Von der Einkommensteuer ausgenommen sind nun Solaranlagen mit einer Leistung bis 30 kWp für Einfamilienhäuser sowie Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser bis 15 kWp je Wohnung oder Geschäftseinheit. Insgesamt beschränkt sich die Befreiung auf 100 kWp Peakleistung pro Steuerpflichtigem. Dennoch muss man die PV-Anlage steuerlich anmelden, wenn man eine Einspeisevergütung erhält, weil man dann als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt.
Keine Drosselung mehr
Um die Energieversorgung zu gewährleisten, hat die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die 70-Prozent-Regelung aufgehoben, die eine Drosselung der Einspeisung vorsah und die in vielen Fällen die Anbringung einer Steuervorrichtung für diesen Zweck verlangte. Der Betrieb wird also einfacher und unbürokratischer. Konkret sagen die neuen Regelungen: Neuanlagen bis 25 kWp, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb gegangen sind, müssen die 70-Prozent-Regelung nicht erfüllen. Ab 1. Januar 2023 entfällt die 70-Prozent-Hürde für kleinere Bestandsanlagen bis zu 7 kWp Modulleistung. Wer schon eine PV-Anlage mit mehr als 7 kWp Modulleistung betreibt, muss nach dem Messstellenbetriebsgesetz allerdings noch ein intelligentes Messsystem, ein sogenanntes Smart Meter, einbauen, damit die 70-Prozent-Regelung als erfüllt gilt.
Eigene Stromnutzung
Statt einer Einspeisung ins Netz lohnt es sich oft allerdings mehr, den erzeugten Strom selbst zu nutzen, da die Strompreise auf dem Markt so hoch sind. Eine Kilowattstunde selbst erzeugter Strom kostet nämlich, je nach Anlage, Leistung und vorhandenem Zubehör, von 8 bis etwa 15 Cent. Ein Kilowatt vom Netzbetreiber dagegen kostet im Juni 2023 mindestens 27 Cent. Man kann je nachdem 50 bis 200 Euro im Jahr sparen, wenn man den erzeugten Strom selbst nutzt. Am wirtschaftlichsten arbeitet die private Solaranlage, wenn man einen hohen Eigenverbrauch hat und wenig Strom vom Netzbetreiber bezieht. Die übrig gebliebene Energie kann man sich dann mit der Einspeisevergütung zumindest ein wenig bezahlen lassen.
Keine Mehrwertsteuer mehr
Für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen an Gebäuden entfällt die Mehrwertsteuer (MwSt). Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 die Umsatzsteuer auf 0 Prozent gesenkt. So kann man 100 Euro beim Kauf einer Solaranlage sparen, wenn die Händler die Einsparung in den Kaufpreis einbringen. Die ab dem 1. Januar 2023 installierten Solaranlagen werden ebenso günstiger, da die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf die Installation entfällt. Auch für das Zubehör wie die Kabel und Speicher gilt die Umsatzsteuerbefreiung.
Fazit
2023 gibt es diverse weitere Zuschüsse und Erleichterungen für den Kauf und Betrieb von Solaranlagen und Balkonkraftwerke vor allem zur eigenen Stromnutzung und als Zweites zur Einspeisung in das Netz. Es lohnt sich, die aktuellen Angebote zu nutzen, um im Endeffekt die eigenen Energiekosten zu senken, wenn man die Möglichkeit hat, eine Solaranlage auf dem Dach oder ein Balkonkraftwerk auf dem Balkon anzubringen.
(Karoline Sielski)
Dieser Artikel erschien in der Ausgabe DIE WIRTSCHAFT 04.2023
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